Allgemeine Zahlungs- und Lieferungsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen der endter engineering gmbh und dem Besteller rechtsverbindlich. Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers oder telefonische oder mündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Technische Verbesserungen sowie sonstige, dem Besteller zumutbare Änderungen und Abweichungen von in unseren Katalogen und Prospekten angegebenen technischen Angaben bleiben vorbehalten.
Preise
Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der am Liefertag gültigen Umsatzsteuer, Fracht und sonstigen Nebenleistungen.
Lieferung, Gefahrübergang
Unsere Angebote sind freibleibend. Die von uns zu bearbeitenden Gegenstände sind für uns fracht- und spesenfrei durch den Besteller anzuliefern. Unsere Lieferung erfolgt ab Werk Breitungen. Teillieferungen sind zulässig. Sie können gesondert abgerechnet werden. Wir versenden die Ware auf Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten und Gefahr. Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder trifft in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für die weitere Belieferung Vorkasse zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf.
Lieferfristen
Angegebene Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten, deren Kenntnis für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder unsererseits Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Fälle höherer Gewalt, sonstige unverschuldete Betriebsstörungen bei uns oder unseren Zulieferern sowie Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen entbinden uns für die Dauer ihrer Auswirkungen auf unseren Betriebsablauf von unserer Lieferverpflichtung. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Bestellers bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist oder nachträglicher objektiver Unmöglichkeit der Lieferung sind - außer bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Handeln - ausgeschlossen.
Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zu zahlen. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei auf das von uns angegebene Konto zu leisten. Zur Hereinnahme von Schecks und Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Die Gutschrift erfolgt vorbehaltlich der Einlösung und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen. Diskont- und Wechselspesen sind von dem Besteller umgehend nach Erhalt unserer Belastungsanzeige zu zahlen. Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall des Bestellers werden unsere sämtlichen, gegen ihn bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Außerdem sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank oder nach unserer Wahl in der zum Zeitpunkt des Verzuges von deutschen Großbanken üblicherweise für Kontokorrentkredite geforderten Höhe zu berechnen. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Eigentumsvorbehalt
Soweit wir nicht durch Bearbeitung der von uns vom Besteller überlassenen Rohware an der veredelten Ware Alleineigentum erwerben, erwerben wir durch die Bearbeitung der Rohware oder deren Verbindung mit fremden Material Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rohware zum Wert durch die Bearbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt oder Miteigentumsvorbehalt stehende Ware ist dem Besteller nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Insbesondere darf die Ware weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Bei Wertveräußerung tritt der Besteller seine Rechte bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Bei Weiterveräußerung einer in unserem Miteigentum stehenden Sache gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder Miteigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Zur Durchsetzung unserer Rechte hat uns der Besteller alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen.
Erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Wird uns die Ware zur Bearbeitung oder Veredelung angeliefert, so gilt im Falle einer Eingangskontrolle die in unserem Werk festgestellte Menge, sonst die im Lieferschein angegebene Menge als Eingangsmenge. Bei Kleinartikeln in größeren Stückzahlen ist für eine Fehlmenge von bis zu 3 % jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Kleinartikel oder zerbrechliche Ware nicht mehr als 3 % der von uns gelieferten Ware mangelhaft sind. Für die Bearbeitung des angelieferten Materials sind nur die Farbbezeichnungen auf unseren Auftragssätzen verbindlich. Diese Auftragssätze werden dem Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Bezeichnungen, die von unseren Auftragssätzen abweichen, übernehmen wir für die Richtigkeit der Bearbeitung des Werkes keinerlei Haftung. Eine absolute Farbübereinstimmung der Pulverbeschichtung ist aus material- und verfahrenstechnischen Gründen nicht zu verwirklichen. Eventuelle geringfügige Farbabweichungen und unterschiedliche Glanzgradnuancen hat der Besteller zu dulden. Für Um- oder Überbeschichtungen von bereits beschichtetem Material ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Die Um- und Überbeschichtung ist auch dann vollständig und ohne jeglichen Abzug zu bezahlen, wenn die Ware durch die Um- oder Überbeschichtung unbrauchbar geworden ist. Dasselbe gilt für Beschichtungen von entlacktem oder eloxiertem Material. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit ein Mangel in dem vom Besteller angelieferten Material begründet ist, bei Lieferung nach Muster die von uns gelieferte Ware dem Muster entspricht, infolge des Bearbeitungs- oder Veredlungsprozesses Mängel auftreten, die nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbar sind oder auf mangelnden oder ungenauen Angaben des Bestellers beruhen, der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe an der von uns gelieferten Ware vornimmt oder die Ware trotz erkennbarer Mängel weiterverarbeitet, Mängel darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller, obwohl er von uns darauf hingewiesen wurde, eine der Ware und dem jeweiligen technischen Normen und Erkenntnissen nicht entsprechende Bearbeitung verlangt oder die von uns gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß gepflegt oder gereinigt hat. Für die Reinigung gelten die Reinigungsanweisungen des Pulverlackherstellers bzw. Chemikalienherstellers. Für eine sach- und fachgerechte Durchführung dieser Arbeiten hat der Besteller selbst auf eigene Kosten Sorge zu tragen. Bei Verwendung ungeeigneter Reinigungs- und/oder Hilfsmittel ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Mangelhafte Ware wird von uns in angemessener Frist nach unserer Wahl nachgebessert oder ersetzt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen. Schadensersatz für Personen - oder Sachschäden (Mängelfolgeschäden) oder sonstige mittelbare Schäden wie z. B. entgangenen Gewinn oder entgangene Nutzungsmöglichkeit ist - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen. Bei Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung haften wir ebenfalls nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für die Beschichtung von Bauteilen aus Aluminium wird keine Garantie nach RAL-RG 631 übernommen. Bei verzinkten oder galvanisch behandelten Teilen wird generell keine Garantie übernommen, da wir keinen Einfluss auf die bereits aufgebrachte Schicht haben. Für Konstruktionen, gleichgültig ob aus Blechen oder Profilen gefertigt, und für die Beschichtung von Stahlteilen, gleich welcher Art, übernehmen wir außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit keinerlei Haftung und Gewährleistung. Wir sind nicht verpflichtet, eine Qualitätskontrolle bei Wareneingang durchzuführen. Für die einwandfreie Beschaffenheit des Materials und die Richtigkeit der Artikel ist allein der Besteller zuständig. Eine Überprüfung der Artikel mit den Nummern oder Bezeichnungen auf Lieferscheinen Dritter wird von uns nicht vorgenommen. Für Schäden des Werkes infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder mangelhafter Bauarbeiten wird keine Haftung übernommen, soweit die Schäden nicht nachweislich auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
Abschließende Bestimmungen
Die Abtretung von Rechten des Besteller aus der Geschäftsbeziehung ist nicht zulässig. Die Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine wirksame Bestimmung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entspricht. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Breitungen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze wird ausgeschlossen. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder Meiningen oder das für den Besteller zuständige Gericht.