Allgemeine Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Industrieprodukte und Oberflächentechnik
Die nachstehenden Bedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen bzgl. Herstellung von Produkten, Be-und Verarbeitungen sowie Oberflächenbehandlungen zwischen der endter engineering gmbh und dem Besteller rechtsverbindlich. Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers oder telefonische oder mündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Technische Verbesserungen sowie sonstige, dem Besteller zumutbare Änderungen und Abweichungen von in unseren Katalogen und Prospekten angegebenen technischen Angaben bleiben vorbehalten.
Preise
Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der am Liefertag gültigen Umsatzsteuer, Fracht und sonstigen Nebenleistungen.
Lieferung, Gefahrübergang
Unsere Angebote sind freibleibend. Die von uns zu bearbeitenden Gegenstände sind für uns fracht- und spesenfrei durch den Besteller anzuliefern. Unsere Lieferung erfolgt ab Werk Breitungen. Teillieferungen sind zulässig. Sie können gesondert abgerechnet werden. Wir versenden die Ware auf Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten und Gefahr. Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder trifft in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für die weitere Belieferung Vorkasse zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf.
Lieferfristen
Angegebene Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten, deren Kenntnis für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder unsererseits Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Fälle höherer Gewalt, sonstige unverschuldete Betriebsstörungen bei uns oder unseren Zulieferern sowie Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen entbinden uns für die Dauer ihrer Auswirkungen auf unseren Betriebsablauf von unserer Lieferverpflichtung. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Bestellers bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist oder nachträglicher objektiver Unmöglichkeit der Lieferung sind - außer bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Handeln - ausgeschlossen.
Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zu zahlen. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei auf das von uns angegebene Konto zu leisten. Zur Hereinnahme von Schecks und Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Die Gutschrift erfolgt vorbehaltlich der Einlösung und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen. Diskont- und Wechselspesen sind von dem Besteller umgehend nach Erhalt unserer Belastungsanzeige zu zahlen. Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall des Bestellers werden unsere sämtlichen, gegen ihn bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Außerdem sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank oder nach unserer Wahl in der zum Zeitpunkt des Verzuges von deutschen Großbanken üblicherweise für Kontokorrentkredite geforderten Höhe zu berechnen. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Eigentumsvorbehalt
Soweit wir nicht durch Bearbeitung der von uns vom Besteller überlassenen Rohware an der veredelten Ware Alleineigentum erwerben, erwerben wir durch die Bearbeitung der Rohware oder deren Verbindung mit fremden Material Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rohware zum Wert durch die Bearbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt oder Miteigentumsvorbehalt stehende Ware ist dem Besteller nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Insbesondere darf die Ware weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Bei Wertveräußerung tritt der Besteller seine Rechte bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Bei Weiterveräußerung einer in unserem Miteigentum stehenden Sache gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder Miteigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Zur Durchsetzung unserer Rechte hat uns der Besteller alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen.
Erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Wird uns die Ware zur Bearbeitung oder Veredelung angeliefert, so gilt im Falle einer Eingangskontrolle die in unserem Werk festgestellte Menge, sonst die im Lieferschein angegebene Menge als Eingangsmenge. Bei Kleinartikeln in größeren Stückzahlen ist für eine Fehlmenge von bis zu 3 % jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Kleinartikel oder zerbrechliche Ware nicht mehr als 3 % der von uns gelieferten Ware mangelhaft sind. Für die Bearbeitung des angelieferten Materials sind nur die Farbbezeichnungen auf unseren Auftragssätzen verbindlich. Diese Auftragssätze werden dem Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Bezeichnungen, die von unseren Auftragssätzen abweichen, übernehmen wir für die Richtigkeit der Bearbeitung des Werkes keinerlei Haftung. Eine absolute Farbübereinstimmung der Pulverbeschichtung ist aus material- und verfahrenstechnischen Gründen nicht zu verwirklichen. Eventuelle geringfügige Farbabweichungen und unterschiedliche Glanzgradnuancen hat der Besteller zu dulden. Für Um- oder Überbeschichtungen von bereits beschichtetem Material ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Die Um- und Überbeschichtung ist auch dann vollständig und ohne jeglichen Abzug zu bezahlen, wenn die Ware durch die Um- oder Überbeschichtung unbrauchbar geworden ist. Dasselbe gilt für Beschichtungen von entlacktem oder eloxiertem Material. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit ein Mangel in dem vom Besteller angelieferten Material begründet ist, bei Lieferung nach Muster die von uns gelieferte Ware dem Muster entspricht, infolge des Bearbeitungs- oder Veredlungsprozesses Mängel auftreten, die nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbar sind oder auf mangelnden oder ungenauen Angaben des Bestellers beruhen, der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe an der von uns gelieferten Ware vornimmt oder die Ware trotz erkennbarer Mängel weiterverarbeitet, Mängel darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller, obwohl er von uns darauf hingewiesen wurde, eine der Ware und dem jeweiligen technischen Normen und Erkenntnissen nicht entsprechende Bearbeitung verlangt oder die von uns gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß gepflegt oder gereinigt hat. Für die Reinigung gelten die Reinigungsanweisungen des Pulverlackherstellers bzw. Chemikalienherstellers. Für eine sach- und fachgerechte Durchführung dieser Arbeiten hat der Besteller selbst auf eigene Kosten Sorge zu tragen. Bei Verwendung ungeeigneter Reinigungs- und/oder Hilfsmittel ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Mangelhafte Ware wird von uns in angemessener Frist nach unserer Wahl nachgebessert oder ersetzt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen. Schadensersatz für Personen - oder Sachschäden (Mängelfolgeschäden) oder sonstige mittelbare Schäden wie z. B. entgangenen Gewinn oder entgangene Nutzungsmöglichkeit ist - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen. Bei Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung haften wir ebenfalls nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für die Beschichtung von Bauteilen aus Aluminium wird keine Garantie nach RAL-RG 631 übernommen. Bei verzinkten oder galvanisch behandelten Teilen wird generell keine Garantie übernommen, da wir keinen Einfluss auf die bereits aufgebrachte Schicht haben. Für Konstruktionen, gleichgültig ob aus Blechen oder Profilen gefertigt, und für die Beschichtung von Stahlteilen, gleich welcher Art, übernehmen wir außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit keinerlei Haftung und Gewährleistung. Wir sind nicht verpflichtet, eine Qualitätskontrolle bei Wareneingang durchzuführen. Für die einwandfreie Beschaffenheit des Materials und die Richtigkeit der Artikel ist allein der Besteller zuständig. Eine Überprüfung der Artikel mit den Nummern oder Bezeichnungen auf Lieferscheinen Dritter wird von uns nicht vorgenommen. Für Schäden des Werkes infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder mangelhafter Bauarbeiten wird keine Haftung übernommen, soweit die Schäden nicht nachweislich auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
Abschließende Bestimmungen
Die Abtretung von Rechten des Besteller aus der Geschäftsbeziehung ist nicht zulässig. Die Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine wirksame Bestimmung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entspricht. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Breitungen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze wird ausgeschlossen. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder Meiningen oder das für den Besteller zuständige Gericht.
AGB für Veräußerungen von gebrauchten Fahrzeugen/ Maschinen/ Anlagen/ Werkzeugen/ Zubehören/ Einzelteilen
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung u.a. von gebrauchten Nutzfahrzeugen und gebrauchten Fahrzeugersatzteilen, Maschinen, Anlagen, Werkzeugen, Zubehören, Ersatzteilen an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden „Kunden“ genannt). Die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen gilt als deren Anerkennung. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt wurden. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Für jeden Vertrag ist der Stand der AGB am Datum seines Abschlusses maßgebend.
1.2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren Kunden getroffen werden, sind nur wirksam, wenn sie in Textform niedergelegt sind. Entsprechendes gilt für Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande. Das Gleiche gilt für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden.
2.2. Bestellungen des Kunden (auch mündlich, telefonisch, über Onlineverkaufsplattformen oder per E-Mail) sind für diesen gemäß § 145 BGB bindend und können von uns innerhalb von vierzehn Tagen angenommen werden. Eine Lieferung innerhalb dieser Frist steht der Annahme gleich.
2.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Korrespondenz (auch Auftragsbestätigungen) per E-Mail geführt wird. Er kennt das damit verbundene Risiko und wird sich im Zweifel telefonisch vergewissern, ob eine E-Mail tatsächlich von uns stammt oder den Empfänger erreicht hat.
3. Vertragsgegenstand und Prüfpflicht
3.1. Der Verkauf jeglicher unter 1.1. genannten erfolgt ausschließlich als Teileträger zum Ausschlachten. Etwaige Zusicherungen über Funktionen, Vollständigkeit, Nutzbarkeit, Haltbarkeit,, bisheriger Nutzung u.ä. werden nicht erteilt. Insofern Angaben gemacht werden, sind diese unverbindlich und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
3.2. Eine Funktionsprüfung, Hauptuntersuchung, Überprüfung, Inspektion, Zustandsdokumentation, Sicherheitsprüfung u.ä. wird von uns nicht durchgeführt oder veranlasst. Eine Prüfbescheinigung oder ein Untersuchungsbericht ist daher nicht vertragsgegenständlich.
3.3. Betriebsstunden, Kilometerstände u.ä. werden von uns abgelesen und dokumentiert. Dies ist aber keine Zusicherung einer Eigenschaft. Gleiches gilt für Ausstattung, Zubehör, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit.
3.4.Besichtigungen sind nur nach vorheriger Anmeldung und Absprache möglich. Der Kunde hat die Kaufsache unverzüglich nach Erhalt auf Vertragsmäßigkeit zu überprüfen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4. 1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt der angegebene Preis.
4.2. Bei den von uns angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise.
4.3. Die Versandkosten trägt der Kunde.
4.4. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Bruttorechnungsbetrag ohne Abzug bei Erhalt der Rechnung fällig und innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum zu zahlen.
4.5. Zahlt der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, kommt er gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch ohne Mahnung in Verzug.
4.6. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden werden auf unsere Entgeltforderung Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 40,00 €.
4.7. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4.8. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.
4.9. Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber unseren Forderungen sind dem Kunden nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung unsererseits Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
4.10. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag auch ohne Einwilligung des Kunden abzutreten.
5. Lieferzeit
5.1. Die für Lieferungen durch uns geltenden Lieferfristen werden dem Kunden in der Auftragsbestätigung mitgeteilt. In Fällen, in denen der Kunden keine Auftragsbestätigung erhält oder in einer solchen die Lieferfrist nicht mitgeteilt wird, gilt als Lieferfrist eine Lieferfrist von vier Wochen ab Zahlung des vereinbarten Preises als vereinbart.
5.2. Die Lieferzeit ist eingehalten mit der Anzeige der Versandbereitschaft oder der Absendung der Ware. Die Mitteilung per E-Mail ist dabei ausreichend.
5.3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Gefahrenübergang
6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht im Zeitpunkt der Abholung auf den Kunden über. Wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferung übernehmen, geht die Gefahr bei Beginn der Verladung auf das Transportmittel bzw. Übergabe an einen Frachtführer über. Eine Verweigerung der Annahme befreit den Kunden nicht.
6.2. Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versandbereitschaft/Bereitstellung angezeigt haben.
6.3. Im Falle der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes aus Gründen, deren Ursachen nicht bei uns liegen, um mehr als zwei Wochen nach dem angegebenen Bereitstellungstermin oder, wenn Lieferung durch uns vereinbart wurde, nach Anzeige der Versandbereitschaft, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 15% des Bruttokaufpreises zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein wesentlich höherer Schaden entstanden ist.
7. Liefervorbehalt
Uns bleibt die Einrede nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung vorbehalten. In diesem Fall werden wir unseren Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der bestellten Vertragsware informieren und im Falle des Rücktritts eine etwa schon erbrachte Gegenleistung ohne schuldhaftes Zögern erstatten.
8. Gewährleistungsausschluss
Die Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten unsererseits oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Möglicherweise gegen Dritte noch bestehende Ansprüche aus Sachmängelhaftung werden hiermit von uns an den Kunden abgetreten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren (im Folgenden „Vorbehaltsware“ genannt) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch bezüglich etwaiger Saldenforderungen vor, auch wenn vom Kunden Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Übergang des Eigentums auf den Kunden erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Bei Pflichtverletzung durch unseren Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Unser Kunde ist zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet. In unserem Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
9.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
9.3. Vermischt der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, so steht uns das Miteigentum an den gemischten Waren in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnung der anderen fremden Waren zu. Unser Kunde verwahrt diese vermischte Ware unentgeltlich für uns.
9.4. Unser Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern und nur, solange er nicht im Verzug ist. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
9.5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde nicht befugt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass unser Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.6. Übersteigt der Wert der für uns bestellten Sicherheiten unsere Forderungen gegenüber unseren Kunden um mehr als 20 %, verpflichten wir uns zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl.
9.7. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns unser Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte tatsächlich nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns so entstandenen Ausfall. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung unseres Kunden erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Genehmigung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
10. Haftung im Allgemeinen
10.1. Eine Haftung wird nur übernommen, soweit eine solche in diesen Bedingungen geregelt ist. Ausgeschlossen sind insbesondere alle Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Pflichtverletzungen, Lieferverzögerungen, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, soweit diese nicht auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, oder eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist.
10.2. Im kaufmännischen Verkehr wird die Haftung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten durch uns und unserer Erfüllungsgehilfen handelt und wir uns durch Handelsbrauch nicht von der Haftung freizeichnen können. Die Haftung ist begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
10.3. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11. Rücktrittsrecht
11.1. Zahlt der Kunde den vereinbarten Kaufpreis nicht oder nicht vollständig bis spätestens vierzehn Kalendertage nach dem Rechnungsdatum, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn er sich im Annahmeverzug befindet.
11.2. Einer Nachfristsetzung durch uns bedarf es nicht.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewährt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Bestimmungen bewusst gewesen wäre.
13.2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder Meiningen oder das für den Besteller zuständige Gericht.